FAQ für Hundehalterinnen und –halter zum Hundegesetz und der
Durchführungverordnung (siehe BHV-Seite)
Es gilt zwischen dem Berliner Hundegesetz und der sogenannten Hundeverordnung zu unterscheiden:
In dem Berliner Hundegesetz, das seit dem 22. Juli 2016 in Kraft ist, sind die Neuregelungen zur Leinenpflicht für Hunde bereits verankert. Die Leinenpflicht gilt allerdings erst mit
Inkrafttreten der Hundegesetzdurchführungsverordnung. Diese wird am 29. September 2018 verkündet und tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Sie regelt insbesondere die Anforderungen und Details für
die Ausnahmen
von der Leinenpflicht.
I. Allgemeine Leinenpflicht
1. Wo muss ich meinen Hund an die Leine nehmen, wo darf ich ihn frei laufen lassen?
Allgemeine Leinenpflicht nach dem Berliner Hundegesetz bedeutet, dass Sie Ihren Hund im gesamten
Stadtgebiet an die Leine nehmen müssen, ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete
und -freilaufflächen. Die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete und -freilaufflächen in Berlin finden
Sie unter folgendem Link:
http://www.berlin.de/senuvk/forsten/hundeauslauf/
Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.
2. Sieht das Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Leinenpflicht vor?
Ja. Die allgemeine Leinenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht:
- Wenn Sie Ihren Hund bereits vor dem 22. Juli 2016 gehalten haben. Maßgeblich ist also der
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berliner Hundegesetzes. Eine Sachkundebescheinigung ist
für diesen Fall nicht erforderlich. Für den Nachweis, dass Sie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
Halterin/Halter des Hundes waren, reicht die Haftpflichtpolice, der Steuerbescheid,
der Eintrag im Heimtierausweis oder die Registrierung bei einem Heimtierregister aus.
- Wenn Sie als sachkundig im Sinne des Berliner Hundegesetzes gelten und eine Sachkundebescheinigung
erhalten haben.
Dies ist u.a. der Fall, wenn
- Sie eine Sachkundeprüfung abgelegt und eine Sachkundebescheinigung erhalten haben.
- Sie in den letzten 5 Jahren einen Hund mindestens drei Jahre beanstandungsfrei gehalten haben und Sie ein Sachkundebescheinigung erhalten haben.
- wenn Sie zu einer der in § 6 Absatz 2 genannten Personengruppen gehören und eine Sachkundebescheinigung
erhalten haben. Als sachkundig gelten zum Beispiel Tierärztinnen und Tierärzte sowie Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden (weitere Fälle finden Sie unter § 6 Absatz 2 des Berliner
Hundegesetzes).
Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.
3. Welche Vorteile habe ich durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht?
Durch die Befreiung von der allgemeinen Leinenpflicht können Hunde - vergleichbar den Regelungen
des alten Hundegesetzes - weiterhin auf unbelebten Straßen und Plätzen oder Brachflächen grundsätzlich
ohne Leine geführt werden.
Für gefährliche Hunde gelten spezielle Regelungen.
4. Darf eine andere Person aus meinem Haushalt oder dürfen andere Bekannte den Hund,
den ich vor Inkrafttreten des Gesetzes (22.07.2016) bereits gehalten habe, ohne Leine in
dafür zulässigen Bereichen der Stadt laufen lassen?
Nein, nur wenn Sie, d. h. die/der betreffende Halter/-in selbst, den Hund ausführen, ist er von der
allgemeinen Leinenpflicht befreit.
II. Sachkundebescheinigung (sogenannter Hundeführerschein)
1. Bin ich verpflichtet, den Hundeführerschein zu erwerben?
Nein, dies ist freiwillig. Sie benötigen ihn nur, wenn Sie ihren Hund von der allgemeinen Leinenpflicht
befreien wollen.
2. Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?
Die Prüfung kann bei Sachverständigen abgelegt werden. Eine Liste der Sachverständigen erhalten
Sie bei den Ordnungsämtern der Bezirke.
3. Wie sieht eine solche Sachkundeprüfung aus?
Das Hundegesetz schreibt seit 22. Juli 2016 eine theoretische und eine praktische Prüfung vor. Die
Hundeverordnung konkretisiert diese Prüfungsanforderungen.
Die theoretische Prüfung besteht aus 30 Fragen mit vorgegeben Antwortmöglichkeiten (Multiple
Choice). Der theoretische Teil ist bestanden, wenn mindestens 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet
sind. Die Prüfung dauert 45 Minuten und wird unter Aufsicht durchgeführt.
In der praktischen Prüfung wird der Gehorsam des Hundes von einer sachverständigen Person geprüft.
Der Hund soll bei der Prüfung mindestens 1 Jahr alt sein. Die Einzelheiten der Prüfung sind in
Anlage 1 zur Hundegesetzdurchführungsverordnung beschrieben.
4. Wie bekomme ich die Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein)?
Die Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag beim Ordnungsamt Ihres Wohnbezirkes, nachdem Sie erfolgreich
die Sachkundeprüfung abgelegt haben oder wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen
(z. B. Tierarzt oder Diensthundeführer sind oder wenn Sie einen Hund nachweislich 3 Jahre beanstandungsfrei
in den letzten 5 Jahren gehalten haben).
5. Kann ich die Sachkundeprüfung bereits jetzt ablegen und die Sachkundebescheinigung
(Hundeführerschein) beantragen?
Nein. Die Regelungen dazu treten erst mit der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz ab 1.
Januar 2019 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Sachkundeprüfung abgelegt und die Sachkundebescheinigung
beantragt werden.
6. Ich habe eine Sachkundebescheinigung eines anderen Bundeslandes. Wird diese in Berlin
anerkannt?
Ja, bei Vorlage einer amtlich anerkannten Sachkundebescheinigung einer zuständigen Behörde eines
anderen deutschen Landes kann Ihnen in Berlin die hier gültige Sachkundebescheinigung ohne erneute
Prüfung ausgestellt werden.
7. Gilt meine Sachkundebescheinigung (Hundeführerschein) für mehrere Hunde?
Nein, die Bescheinigung gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Hund. D. h., für jeden weiteren
gehaltenen Hund ist eine gesonderte Sachkundebescheinigung erforderlich.
8. Gilt meine Sachkundebescheinigung für alle den Hund ausführenden Personen?
Nein, die Bescheinigung gilt nur für die Person, auf deren Namen sie ausgestellt wurde. Andere den
Hund ausführende Personen müssen eine eigene Sachkundebescheinigung für den Hund erwerben,
um von der Leinenpflicht befreit zu werden.